Die Stadt Ronnenberg weist in diesem Zusammenhang auf § 33 Absatz 1 des Niedersächsischen Waldgesetzes (NWaldLG) hin:Während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 1. April bis zum 15. Juli ist jede Person verpflichtet, Hunde, die ihrer Aufsicht unterstehen, in der freien Landschaft an der Leine zu führen.
Zur freien Landschaft gehören neben Waldflächen auch alle übrigen unbebauten Bereiche, selbst dann, wenn diese innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile liegen. Der Leinenzwang gilt zudem auf den zugehörigen Wegen sowie an und in Gewässern.
Ziel der Regelung ist es, wildlebende Tiere zu schützen, insbesondere neugeborene Rehkitze sowie am Boden brütende Vögel, die durch freilaufende Hunde gefährdet werden können.
Verstöße gegen die Anleinpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Für Rückfragen steht Frau Meyer unter der Telefonnummer 0511 / 4600