Im Wald, auf Feldwegen, auf Wiesen sowie an und in Gewässern müssen Hunde zwischen dem 1. April und 15. Juli angeleint sein.
Mit dieser Maßnahme schützen wir gemeinsam wildlebende Tiere, wie z.B. neugeborene Rehkitze und am Boden brütende Vögel.
❗️ Wer seinen Hund in der freien Landschaft nicht anleint und „frei“ laufen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.
Von dieser gesetzlichen Pflicht sind nur Polizei-, Rettungs-, Blindenführhunde und Hunde, die zur Jagdausübung eingesetzt werden ausgenommen.
Besondere Vorsicht gilt auch bei Rückschnitten an Hecken und Bäumen auf brütende Vögel.